Arbeitnehmerüberlassung (auch Zeitarbeit oder Personalleasing genannt)
Arbeitnehmerüberlassung Definition und Bedeutung
Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt im rechtlichen Sinne vor, wenn eine angestellte Person von seinem Arbeitgeber an einen Dritten (Unternehmenskunde des Arbeitgebers) gegen Entgelt für eine begrenzte Zeit überlassen wird. In dieser Konstellation wird der Arbeitgeber als Verleiher und der Dritte (Unternehmenskunde des Arbeitgebers) als Entleiher bezeichnet.
Die Überlassung von Arbeitnehmenden im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist erlaubnispflichtig. Die Bundesagentur für Arbeit erteilt diese Erlaubnis nach Prüfung.
Arbeitnehmerüberlassung Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlage für die Tätigkeit des Verleihers ist in Deutschland das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
Die angestellte Person, die verliehen wird, steht in einem Arbeitsverhältnis zum Verleiher. Rechtliche Grundlagen sind der Arbeitsvertrag, ggfs. tarifvertragliche Bestimmungen und gesetzlichen Arbeitnehmerrechte.
Rechte und Pflichten des Arbeitgebers übernimmt grundsätzlich der Verleiher. Ein maßgebendes Weisungsrecht gegenüber der überlassenen Person wird dem Entleiher für den Zeitraum der Überlassung übertragen. Weisungs- und pflichtwidriges Verhalten der überlassenen Person darf wiederum nur der Verleiher ahnden. Der Verleiher übernimmt in der Regel keine Gewährleistung für die ausgeführte Arbeit der überlassenen Person und auch keine Haftung für einen Ausfall. Der Verleiher übernimmt aber eine Gewährleistung dafür, dass die überlassene Person den geforderten Qualifikationen entspricht.
Das grundsätzliche Vertragsverhältnis (ein Vertragsrahmen) zwischen dem Verleiher und dem Entleiher wird durch einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV) geregelt.
Arbeitnehmerüberlassung Entgelt Vergütung und Honorare
Die angestellte Person erhält immer das im Arbeitsvertrag vereinbarte Entgelt, also auch unabhängig von einer Überlassung an Dritte.
Die Vergütung, die der Entleiher an den Verleiher zu entrichten hat, richtet sich nach Qualifikation und Einsatzdauer der überlassenen Person. Grundsätzlich werden alle Konditionen vorab in Form eines individuellen Auftrages vereinbart. Diese Aufträge präzisieren bzw. ergänzen den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag.
Die Vermittlungsgebühr bei einer erfolgreichen Übernahme des Leiharbeitnehmers durch den Entleiher Betrieb ist im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geregelt.